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Wieder einmal: Der verdeckte Mangel

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1799 Wörter, Seiten 17-19

20,00 €

inkl MwSt

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Auch bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist des § 933 Abs 1 ABGB in der Regel schon mit der Ablieferung.

Bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften beginnt die Gewährleistungsfrist unter Umständen erst mit Erkennbarkeit des Mangels.

Ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) findet im Gewährleistungsrecht nicht statt.

  • Wenusch, Hermann
  • § 933 Abs 1 ABGB
  • OGH, 20.12.2016, 4 Ob 202/16h
  • Gewährleistung
  • Gewährleistungsfrist
  • Verdeckte Mängel
  • § 10 Abs 3 KSchG
  • ZRB 2017, 17
  • Baurecht

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