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Wenusch, Hermann

Wieder einmal: Der verdeckte Mangel

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Auch bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist des § 933 Abs 1 ABGB in der Regel schon mit der Ablieferung.

Bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften beginnt die Gewährleistungsfrist unter Umständen erst mit Erkennbarkeit des Mangels.

Ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) findet im Gewährleistungsrecht nicht statt.

  • Wenusch, Hermann
  • § 933 Abs 1 ABGB
  • OGH, 20.12.2016, 4 Ob 202/16h
  • Gewährleistung
  • Gewährleistungsfrist
  • Verdeckte Mängel
  • § 10 Abs 3 KSchG
  • ZRB 2017, 17
  • Baurecht

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