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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Wieder einmal: Ein versteckter Mangel
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2016
- Judikatur, 2243 Wörter
- Seiten 24-27
- https://doi.org/10.33196/zrb201601002401
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inkl MwStBei verborgenen Sachmängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs nach § 933 (1) ABGB, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert.
Durch Verbesserungsversuche und ein schlüssiges Anerkenntnis tritt die Rechtslage nur bezüglich des dadurch anerkannten Mangels oder eines durch die Verbesserung bewirkten neuen Mangels in das Stadium vor Ablieferung zurück.
Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde.
Eine Gewährleistungsausschlussklausel, wonach die Verkäuferseite sämtliche ihr am Vertragsgegenstand zustehenden Gewährleistungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an die Käuferseite überbindet, ist gemäß § 9 Abs 1 KSchG dem kaufenden Verbraucher gegenüber unwirksam.
- Wenusch, Hermann
- § 933 Abs 1 ABGB
- § 9 Abs 1 KSchG
- Gewährleistung
- ZRB 2016, 24
- OGH, 09.04.2015, 7 Ob 103/14v
- Baurecht
- Mangelfolgeschaden
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