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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2013, Band 2013

Wenusch, Hermann

Wieder einmal: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers

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Eine unrichtige Wiedergabe, eine unzutreffende Auslegung oder ein gänzliches Übergehen von Tatsachenbehauptungen oder sonstigem Parteivorbringen im Urteil des Berufungsgerichts kann einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen.

Die Behauptung des Alleinverschuldens der Gegenseite beinhaltet einen Mitverschuldenseinwand.

Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt aber dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

Bei Vereinbarung einer bestimmten Konstruktion auf einer Liegenschaft schuldet der Werkunternehmer keinen funktionalen Erfolg.

Einem Werkbesteller kann durch die in eine Anweisung gekleidete Methoden- und Ausführungswahl, die durch die Mitwirkung von Sachverständigen überdies den Anschein der Richtigkeit erweckte, ein Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung der Beklagten zuzumessen sein.

  • Wenusch, Hermann
  • sachverständige Gehilfen
  • Warnpflichtverletzung
  • § 482 ZPO
  • unrichtige rechtliche Beurteilung
  • Werkvertrag
  • § 182a ZPO
  • (offenbar) unrichtige Anweisungen des Werkbestellers
  • OGH, 21.03.2013, 5 Ob 16/13h
  • wesentlicher Verfahrensmangel
  • Mitverschulden
  • Untauglichkeit des Stoffes
  • § 1313a ABGB
  • § 1299 ABGB
  • § 182 ZPO
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB
  • ZRB 2013, 128
  • § 1302 ABGB
  • Baugrundrisiko

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