Wiederaufnahme des Verfahrens: Fehlen einer Begründung bei Verweis des BP-Berichts zur Verfahrenswiederaufnahme auf eine Textziffer, die nur die steuerlichen Auswirkungen darstellt
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 18
- Bundesfinanzgericht, 1235 Wörter
- Seiten 58 -60
- https://doi.org/10.33196/afs202002005801
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Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet (Rechtssatz 1).
Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs 1 EStG 1988, 201 Abs 2 Z 3 BAO, 202 Abs 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben (Rechtssatz 2).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2020, 58
- § 201 Abs 1 BAO
- BFG, 23.01.2020, RV/7101905/2018
- § 303 Abs 1 BAO
- Steuerrecht
- § 201 Abs 2 BAO
- § 202 Abs 1 BAO
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