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Wiederaufnahme des VwG-Verfahrens und Revisionszulässigkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 3
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
2056 Wörter, Seiten 317-320

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Das in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG enthaltene Wort „zulässig“ bezieht sich nicht auf die konkrete Zulässigkeit der Revision.

§ 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG stellt nicht auf den Zulässigkeitsausspruch des VwG ab. Auch die ao Revision fällt unter den Begriff der „noch zulässigen“ Revision.

Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist.

Bei alleinigem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG ist weder mit Ab- noch mit Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorzugehen, sondern es ist der Eintritt der genannten Bewilligungsvoraussetzung abzuwarten.

Während des Fehlens der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG besteht eine Entscheidungspflicht des VwG über den Wiederaufnahmeantrag nicht.

  • Bumberger, Leopold
  • § 32 Abs 2 VwGVG
  • § 32 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2016/73
  • VwGH, 28.04.2016, Ro 2016/12/0007

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