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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2016, Band 30

Wiedereinsetzung im VwGH-Verfahren

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Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Nach stRsp des VwGH stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist.

Der Vertreter hat keinerlei Vorsorge dafür getroffen, dass im Fall der Nichtkalendierung der Frist für ihn eine Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Reverhebung möglich bleibt. Der Vertreter ist vielmehr davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin eine Nachkontrolle für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich sei. Die Konzipientin hat im vorliegenden Fall übersehen, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 nicht mehr die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde – nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens – in Behandlung genommen werden kann, sondern dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung einer Rev gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst wird. Angesichts dieser rezenten und für den Rechtsschutzsuchenden in prozessualer Hinsicht erheblichen Änderung im Gefüge des Rechtsschutzsystems ist dem Vertreter des Revwerbers anzulasten, in derartigen Fällen – ungeachtet des Ausbildungsstandes seiner Mitarbeiterin – keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen vorgesehen und insb eine Nachkontrolle für die richtig erfolgte Kalendierung einer Frist als nicht erforderlich angesehen zu haben.

  • § 46 Abs 1 VwGG
  • VwGH, 20.01.2016, Ra 2015/04/0098
  • WBl-Slg 2016/81
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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