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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Regelung der Einbringungsstelle verfassungswidrig

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Es widerspricht sowohl dem rechtsstaatlichen Prinzip als auch dem Sachlichkeitsgebot, die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten davon abhängig zu machen, ob die Beschwerde noch bei der Verwaltungsbehörde oder bereits beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Eine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde ist nämlich nicht vorgesehen.

  • § 33 Abs 3 VwGVG
  • VfGH, 06.10.2020, G 178/2020
  • § 12 VwGVG
  • § 14 Abs 2 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2021/2

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