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Wiederholtes Bucheinsichtsbegehren eines GmbH-Gesellschafters; Bemessungsgrundlage im Bucheinsichtsverfahren

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Dass einem Gesellschafter früher einmal bereits Einsicht gewährt wurde, macht ein weiteres Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.

Auch die bereits erfolgte Übermittlung von Kopien und Belegen durch die Gesellschaft lässt das Einsichtsrecht des Gesellschafters nicht entfallen.

Der Bucheinsichtsantrag eines Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. Dies hat die Gesellschaft zu beweisen.

Ein ausgeschiedener Gesellschafter hingegen hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und zu bescheinigen.

Im Bucheinsichtsverfahren ist als Bemessungsgrundlage § 10 Z 5c RATG zugrunde zu legen (dh das Geschäftskapital; bei GmbH jedoch mindestens 35.000 Euro).

  • GES 2016, 275
  • Gesellschafter
  • § 22 Abs 2 GmbHG
  • Verfahrenskosten
  • Gesellschaftsrecht
  • § 10 Z 5c RATG
  • Bucheinsicht
  • OGH, 20.07.2016, 6 Ob 128/16s

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