Wiederholung des Studienjahres auch für nicht bestandene Studien abschließende kommissionelle Prüfungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 16
- Aufsatz, 1299 Wörter
- Seiten 135 -137
- https://doi.org/10.33196/zfhr201704013501
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Im fachhochschulischen Studienrecht ist unter anderem das sog Institut der „Wiederholung des Studienjahres“ vorgesehen. Im Einzelnen besteht dazu eine Reihe von Rechtsfragen, von denen im Folgenden jene beleuchtet werden soll, die sich damit auseinandersetzt, ob eine derartige Wiederholung auch dann zulässig ist, wenn die abschließende BA- oder MA-Prüfung negativ verlaufen ist.
- Hauser, Werner
- Wiederholungsmöglichkeit
- § 18 Abs 2 FHStG
- kommissionelle
- ZFHR 2017, 135
- Prüfung
- Öffentliches Recht
- § 3 Abs 2 Z 4 FHStG
- § 17 Abs 2 FHStG
- § 17 Abs 1 FHStG
- Fachhochschulen
- Wiederholung Studienjahr
- § 18 Abs 3 FHStG
- § 18 Abs 1 FHStG
- Satzung
- § 18 Abs 4 FHStG
- negative Beurteilung