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Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes

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Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar. Dabei finden die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung. Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen, wobei die Inhaber bestehender Rechte alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben können.

  • § 63 lit b WRG
  • VwGH, 25.02.2016, 2013/07/0044
  • WBl-Slg 2016/119
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 21 Abs 3 WRG

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