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Willensbildung durch Umlaufbeschluss erfordert Möglichkeit zur Werbung für den eigenen Standpunkt

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Bei Willensbildung im Wohungseigentum durch einen Umlaufbeschluss ist allen Mit- und Wohnungseigentümern – auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition – Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies muss die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einschließen wie jene der eigenen Stimmabgabe. Einzelnen Wohnungseigentümern soll nicht der Eindruck vermittelt werden, sie könnten die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr verhindern und der Versuch einer argumentativen Gegenwehr lohne sich gar nicht.

  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 05.09.2012, 5 Ob 141/12i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 386/11w
  • § 24 WEG
  • WOBL-Slg 2013/18

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