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Willkürliche Abänderung eines Abflusses

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Die Bescheidbegründung bezweckt insb, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides verweist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheides seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht.

Willkür iSd § 39 WRG liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-) Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein.

Parteikosten nach § 123 WRG zählen zu den Kosten iSd § 117 Abs 1 leg cit. Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG richten, sind daher von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen E über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit.

  • § 117 WRG
  • § 123 WRG
  • WBl-Slg 2013/174
  • § 39 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 60 AVG
  • VwGH, 28.02.2013, 2011/07/0264

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