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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2015, Band 2015
Wird eine Funktion geschuldet, können keine Sowiesokosten entstehen
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 2670 Wörter
- Seiten 110-114
- https://doi.org/10.33196/zrb201503011001
20,00 €
inkl MwSt„Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt vor allem dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Auslegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist.
Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können (außer im Fall der Unverhältnismäßigkeit, worauf sich die Beklagte nicht berief) auch den Wert des Werks übersteigen.
Das Problem des etwaigen Ersatzes der „Sowieso“-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit den laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.
- Wenusch, Hermann
- § 54 UGB
- Gewährleistung
- ZRB 2015, 110
- OGH, 27.08.2015, 1 Ob 132/15s
- Anscheinsvollmacht
- Werkvertrag
- Schadenersatz
- funktionale versus konstruktive Leistungsbeschreibung
- Sowiesokosten
- Baurecht
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