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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 160 Wörter
- Seiten 544-544
- https://doi.org/10.33196/wbl201709054403
30,00 €
inkl MwStWurde das objektive Tatbild einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift verwirklicht, ist hinsichtlich der Strafbarkeit des Arbeitgebers zu prüfen, ob dieser ein sein Verschulden ausschließendes wirksames Kontrollsystem dargelegt hat. Dazu muss der Arbeitgeber unter anderem aufzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wurde ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet, so vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers nichts zu ändern.
- VwGH, 07.04.2017, Ra 2016/02/0236
- § 9 Abs 2 VStG
- § 5 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/176
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