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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2021, Band 10

Wenusch, Hermann

Wofür haftet ein Prüfingenieur nach der Wr BauO?

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Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine Person (auch eine juristische Person) hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Dann ist sie Organ – ungeachtet der Art des „Begründungsakts“ (Bestellung, Ernennung, Wahl, Vertrag), der Dauer (auch bloß vorübergehend oder für den einzelnen Fall), des zugewiesenen Verantwortungsgrads oder hierarchischen Rangs.

„Private“ handeln nicht nur dann als Organe, wenn sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben selbst Hoheitsakte setzen dürfen, sondern auch, wenn sie dies zwar nicht selbst zu tun haben, ihre Tätigkeit aber in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten; dabei muss aber ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe bestehen.

  • Wenusch, Hermann
  • Wr BauO
  • OGH, 30.04.2020, 1 Ob 10/20g1 Ob 20/20b
  • AHG
  • ZRB 2021, 35
  • Baubewilligung
  • Amtshaftung
  • Organstellung
  • Baurecht
  • Prüfingenieur

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