


Wohnhaus; Kellerräume; Verwendungszweck; Aufenthaltsräume; Wohn- und Schlafräume; baupolizeiliche Aufträge
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 136 Wörter, Seiten 232-232
20,00 €
inkl MwSt




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Unterirdische Räume eines Wohnhauses, die nicht die für „Aufenthaltsräume“ erforderliche Belichtung aufweisen, dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume verwendet werden.
Unterirdische Räume, die in den bewilligten Einreichplänen nicht ausdrücklich als Aufenthaltsräume (zB Wohn- und Schlafräume) ausgewiesen werden und die bautechnische Anforderungen für „Aufenthaltsräume“ nicht erfüllen, können auch aufgrund des in der Baubewilligung festgelegten Verwendungszwecks des (Gesamt-) Baues nicht als rechtmäßige „Aufenthaltsräume“ angesehen werden.
Werden unterirdische Räume ohne die erforderliche (Ausnahme-) Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes als „Aufenthaltsräume“ benutzt, ist die Baubehörde ermächtigt, die Beseitigung des für den Verwendungszwecks erforderlichen Mobiliars aufzutragen sowie die weitere unzulässige Nutzung zu untersagen.
-
- Verwendungszweck
- Kellerräume
- § 23 sbg BauTG
- LVwG Sbg, 04.07.2019, 405-3/543/1/7-2019
- baupolizeiliche Aufträge
- Wohnhaus
- § 25 sbg BauTG
- § 9 Abs 4 sbg BauPolG
- § 2 Z 1 sbg BauTG
- BBL-Slg 2019/207
- Baurecht
- Wohn- und Schlafräume
- Aufenthaltsräume
- § 46 sbg BauTG
- § 20 Abs 7 sbg BauPolG
- § 16 Abs 3 sbg BauPolG
Unterirdische Räume eines Wohnhauses, die nicht die für „Aufenthaltsräume“ erforderliche Belichtung aufweisen, dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume verwendet werden.
Unterirdische Räume, die in den bewilligten Einreichplänen nicht ausdrücklich als Aufenthaltsräume (zB Wohn- und Schlafräume) ausgewiesen werden und die bautechnische Anforderungen für „Aufenthaltsräume“ nicht erfüllen, können auch aufgrund des in der Baubewilligung festgelegten Verwendungszwecks des (Gesamt-) Baues nicht als rechtmäßige „Aufenthaltsräume“ angesehen werden.
Werden unterirdische Räume ohne die erforderliche (Ausnahme-) Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes als „Aufenthaltsräume“ benutzt, ist die Baubehörde ermächtigt, die Beseitigung des für den Verwendungszwecks erforderlichen Mobiliars aufzutragen sowie die weitere unzulässige Nutzung zu untersagen.
- Verwendungszweck
- Kellerräume
- § 23 sbg BauTG
- LVwG Sbg, 04.07.2019, 405-3/543/1/7-2019
- baupolizeiliche Aufträge
- Wohnhaus
- § 25 sbg BauTG
- § 9 Abs 4 sbg BauPolG
- § 2 Z 1 sbg BauTG
- BBL-Slg 2019/207
- Baurecht
- Wohn- und Schlafräume
- Aufenthaltsräume
- § 46 sbg BauTG
- § 20 Abs 7 sbg BauPolG
- § 16 Abs 3 sbg BauPolG