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Wohnhaus; Kellerräume; Verwendungszweck; Aufenthaltsräume; Wohn- und Schlafräume; baupolizeiliche Aufträge

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 22
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
136 Wörter, Seiten 232-232

20,00 €

inkl MwSt

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Unterirdische Räume eines Wohnhauses, die nicht die für „Aufenthaltsräume“ erforderliche Belichtung aufweisen, dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume verwendet werden.

Unterirdische Räume, die in den bewilligten Einreichplänen nicht ausdrücklich als Aufenthaltsräume (zB Wohn- und Schlafräume) ausgewiesen werden und die bautechnische Anforderungen für „Aufenthaltsräume“ nicht erfüllen, können auch aufgrund des in der Baubewilligung festgelegten Verwendungszwecks des (Gesamt-) Baues nicht als rechtmäßige „Aufenthaltsräume“ angesehen werden.

Werden unterirdische Räume ohne die erforderliche (Ausnahme-) Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes als „Aufenthaltsräume“ benutzt, ist die Baubehörde ermächtigt, die Beseitigung des für den Verwendungszwecks erforderlichen Mobiliars aufzutragen sowie die weitere unzulässige Nutzung zu untersagen.

  • Verwendungszweck
  • Kellerräume
  • § 23 sbg BauTG
  • LVwG Sbg, 04.07.2019, 405-3/543/1/7-2019
  • baupolizeiliche Aufträge
  • Wohnhaus
  • § 25 sbg BauTG
  • § 9 Abs 4 sbg BauPolG
  • § 2 Z 1 sbg BauTG
  • BBL-Slg 2019/207
  • Baurecht
  • Wohn- und Schlafräume
  • Aufenthaltsräume
  • § 46 sbg BauTG
  • § 20 Abs 7 sbg BauPolG
  • § 16 Abs 3 sbg BauPolG

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