


Wohnhaus; Wellnessbereich; Schwimmkurse; Änderung des Verwendungszweckes; baubewilligungspflichtige Maßnahmen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 31 Wörter, Seiten 198-198
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Die gewerbliche oder auch nur hobbymäßige Abhaltung von Schwimmkursen im Zubau eines Wohnhauses (hier: „Wellnessbereich“ mit Schwimmbad) ist als Änderung des Verwendungszwecks baubewilligungspflichtig.
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- Wellnessbereich
- Schwimmkurse
- LVwG Tir, 04.06.2024, LVwG-2023/39/2020-4
- BBL-Slg 2024/140
- § 28 Abs 1 lit c tir BauO
- Wohnhaus
- Änderung des Verwendungszweckes
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Baurecht
- § 46 Abs 6 lit c tir BauO
Die gewerbliche oder auch nur hobbymäßige Abhaltung von Schwimmkursen im Zubau eines Wohnhauses (hier: „Wellnessbereich“ mit Schwimmbad) ist als Änderung des Verwendungszwecks baubewilligungspflichtig.
- Wellnessbereich
- Schwimmkurse
- LVwG Tir, 04.06.2024, LVwG-2023/39/2020-4
- BBL-Slg 2024/140
- § 28 Abs 1 lit c tir BauO
- Wohnhaus
- Änderung des Verwendungszweckes
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Baurecht
- § 46 Abs 6 lit c tir BauO