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Wohnhaus; Wellnessbereich; Schwimmkurse; Änderung des Verwendungszweckes; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
31 Wörter, Seiten 198-198

20,00 €

inkl MwSt

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Die gewerbliche oder auch nur hobbymäßige Abhaltung von Schwimmkursen im Zubau eines Wohnhauses (hier: „Wellnessbereich“ mit Schwimmbad) ist als Änderung des Verwendungszwecks baubewilligungspflichtig.

  • Wellnessbereich
  • Schwimmkurse
  • LVwG Tir, 04.06.2024, LVwG-2023/39/2020-4
  • BBL-Slg 2024/140
  • § 28 Abs 1 lit c tir BauO
  • Wohnhaus
  • Änderung des Verwendungszweckes
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Baurecht
  • § 46 Abs 6 lit c tir BauO

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