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- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 7
- Materienrecht, 1001 Wörter
- Seiten 407-409
- https://doi.org/10.33196/zvg202005040701
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inkl MwStUnter dem Wohnsitz iSd § 4 Abs 1 NAG kann verfassungskonform nur derjenige gemeint sein, zu dem die stärksten Beziehungen und das überwiegende Naheverhältnis bestehen, anderenfalls durch die Schaffung mehrerer Wohnsitze eine unzulässige geteilte Zuständigkeit bzw durch die willkürliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes die gewünschte Zuständigkeit durch den Antragsteller beliebig geschaffen werden könnte. Eine hauptwohnsitzliche Meldung kann demgegenüber nur Indizwirkung haben und vermag keine verbindliche Aussage über die behördliche Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 NAG zu treffen. Vielmehr ist gerade bei entsprechenden Anhaltspunkten amtswegig zu ermitteln, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw beabsichtigte Wohnsitz des Antragstellers befindet.
- ZVG-Slg 2020/73
- VwG Wien, 12.03.2020, VGW-151/087/3004/2020
- § 4 Abs 1 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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