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Wohnungseigentümer; Allgemeinflächen; Freiheitsersitzung

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Einzelne Mit- und Wohnungseigentümer sind in Bezug auf an Allgemeinflächen bestehenden Dienstbarkeiten verpflichtet, die Dienstbarkeit zu dulden. Sie können sich daher auch auf eine eingetretene Freiheitsersitzung berufen.

Das dafür notwendige Widersetzen gegen die Ausübung der Dienstbarkeit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren erfordert, dass der Verpflichtete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Dafür genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können. Sorglose Unkenntnis hindert den Fristablauf des § 1488 ABGB nicht.

  • BBL-Slg 2022/25
  • Allgemeinflächen
  • Wohnungseigentümer
  • § 1488 ABGB
  • Baurecht
  • Freiheitsersitzung
  • OGH, 13.09.2021, 10 Ob 17/21d

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