Wohnungseigentum; Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen; Substitution des Mehrheitsbeschlusses durch Gericht
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Rechtsprechung, 268 Wörter
- Seiten 196 -196
- https://doi.org/10.33196/bbl202105019601
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Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren bleibt es den Wohnungseigentümern daher – grundsätzlich – unbenommen, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Der damit verbundene Wegfall der Verfahrensvoraussetzung der „Untätigkeit der Mehrheit“ zieht die allgemeinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Erfüllung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach sich.
- Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
- OGH, 20.04.2021, 5 Ob 243/20a
- § 30 WEG
- BBL-Slg 2021/187
- Wohnungseigentum
- Substitution des Mehrheitsbeschlusses durch Gericht
- Baurecht
- § 52 WEG
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