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Wohnungseigentum; Verwendung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

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Bei Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 ist jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft baurechtlich verantwortlich, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist.

Dies gilt nicht nur bei Verletzung von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch bezüglich der in baubehördlichen Auftragsbescheiden enthaltenen Geboten oder Verboten.

  • § 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG
  • § 23 Abs 1 Z 24 sbg BauPolG
  • BBL-Slg 2020/35
  • Wohnungseigentum
  • verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
  • Verwendung
  • LVwG Sbg, 22.11.2019, 405-3/620/1/2-2019
  • Baurecht

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