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Wohnzonen; Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung

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Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.

Über einen bereits erfolgten Beschluss (hier: über eine Ausnahme in Wohnzonen) darf der Bauausschuss nicht neuerlich abstimmen. Bestehen Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ist der Bezirksvorsteher zur Sistierung verpflichtet.

  • § 65 WStV
  • Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung
  • Wohnzonen
  • VfGH, 11.06.2014, B 960/2012
  • Art 7 B-VG
  • § 7a Abs 5 wr BauO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2014/219

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