


Wohnzonen; Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 17
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 461 Wörter, Seiten 259-260
20,00 €
inkl MwSt




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Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.
Über einen bereits erfolgten Beschluss (hier: über eine Ausnahme in Wohnzonen) darf der Bauausschuss nicht neuerlich abstimmen. Bestehen Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ist der Bezirksvorsteher zur Sistierung verpflichtet.
-
- § 65 WStV
- Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung
- Wohnzonen
- VfGH, 11.06.2014, B 960/2012
- Art 7 B-VG
- § 7a Abs 5 wr BauO
- Baurecht
- BBL-Slg 2014/219
Die Abänderung eines internen Aktes der behördlichen Willensbildung muss auch den organisationsrechtlichen Vorschriften über die Willensbildung der Behörde entsprechen.
Über einen bereits erfolgten Beschluss (hier: über eine Ausnahme in Wohnzonen) darf der Bauausschuss nicht neuerlich abstimmen. Bestehen Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ist der Bezirksvorsteher zur Sistierung verpflichtet.
- § 65 WStV
- Beschlussfassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über eine Ausnahmebewilligung
- Wohnzonen
- VfGH, 11.06.2014, B 960/2012
- Art 7 B-VG
- § 7a Abs 5 wr BauO
- Baurecht
- BBL-Slg 2014/219