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Juristische Blätter

Heft 3, März 2017, Band 139

Wucher: Gesamt-, nicht bloß Teilnichtigkeit

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Wucher macht den ganzen Vertrag nichtig, nicht bloß dessen verbotenen Teil. Lediglich in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen normiert § 7 Abs 2 WuchG eine bloße Teilnichtigkeit.

§ 877 ABGB gilt für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind.

Begehrt der Kläger bloße Anpassung des Vertrags auf das angemessene Entgelt (iS einer bloßen Teilnichtigkeit), obwohl der Tatbestand des Wuchers den ganzen Vertrag nichtig machen würde, ist das Klagebegehren unschlüssig.

  • § 7 Abs 2 WuchG
  • LG Salzburg, 04.12.2015, 8 Cg 8/15t
  • OLG Linz, 17.03.2016, 2 R 25/16h
  • § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
  • JBL 2017, 176
  • OGH, 06.07.2016, 7 Ob 115/16m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 877 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 7 Abs 1 WuchG
  • Arbeitsrecht

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