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Würdigung der Beziehung zwischen Elternteil und Kind sowie des Kindeswohls allgemein bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK im Zuge eines Verfahrens nach § 46 Abs 1 Z 2 NAG

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Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ablaufes seines Visums zuzumuten gewesen wäre, bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und im Ausland das Verfahren abzuwarten, ersetzt jedoch keinesfalls eine Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Umständen bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK.Bei der Entscheidung muss berücksichtigt werden, wenn der Ehepartner über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und damit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und das VwG muss sich mit den Auswirkungen einer solchen Übersiedlung der gesamten Familie auf das Kindeswohl auseinandersetzen. Dabei sind insbesondere Ermittlungen oder Überlegungen zu der Frage anzustellen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf das Kindeswohl hätte.

  • ZVG-Slg 2024/37
  • § 21 NAG
  • Art 8 EMRK
  • VfGH, 19.09.2023, E 940/2023
  • § 7 Abs 2 VfGG
  • § 11 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 46 NAG

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