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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2021, Band 34

Walch, Mathias

Wunsch eines Miteigentümers, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten

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Liegt keine (vertragliche oder richterliche) Benützungsregelung vor, kann bei übermäßiger Nutzung ein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer nur dann vorliegen, wenn ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch anderer Miteigentümer besteht. Ansonsten ist selbst der alleinige Gebrauch nicht rechtswidrig. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ohne Gebrauchswunsch besteht nur ein Recht auf Benützungsentgelt.

  • Walch, Mathias
  • LG Salzburg, 22 R 84/20m
  • § 838a ABGB
  • OGH, 20.10.2020, 4 Ob 162/20g
  • § 828 ABGB
  • BG Salzburg, 15 C 541/18h
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/89

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