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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2022, Band 36

YouTube-Kanal und audiovisueller Mediendienst

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Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV ist, dass der Dienst im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters erbracht wird, auch wenn die Vergütung für diesen Dienst nicht notwendig von denjenigen bezahlt wird, denen der Dienst zugutekommt (vgl EuGH 15.9.2016, C-484/14, Mc Fadden, Rn 41, unter Hinweis auf EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas). Eine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht wird, kann daher nur vorliegen, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird. Der Ansicht, wonach es für das Vorliegen einer Dienstleistung in diesem Sinne bereits ausreicht, dass Leistungen jener Art, wie sie vom Revisionswerber erbracht werden (der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw Facebook), auch (von anderen Anbietern) am Markt entgeltlich erbracht werden, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der Revisionswerber selbst mit diesen Leistungen wirtschaftlich tätig ist, kann daher nicht gefolgt werden (vgl dazu auch die Rsp des EuGH zu staatlichen Hochschulen, bei denen keine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV vorliegt, während der Unterricht in Hochschulen, die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, „zur Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag“ [nun Art 57 AEUV] wird: EuGH 7.12.1993, C-109/92, Wirth).

Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV ist ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; es ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (EuGH 18.12.2007, C-281/06, Jundt, Rn 32f; nach diesem Urteil fällt etwa eine Lehrtätigkeit an einer Universität, die „nebenberuflich und quasi ehrenamtlich“ [allerdings gegen ein – wenn auch vergleichsweise geringes – Entgelt] ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich des Art 49 EG [nunmehr Art 57 AEUV]). Eine Dienstleistung wird auch dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn der Anbieter nicht vom Nutzer der Dienstleistung, sondern von Dritten, etwa durch Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung, vergütet wird (vgl EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas, Rn 30; EuGH 26.4.1988, 352/85, Bond van Adverteerders, Rn 16).

Bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung – im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw Facebook – als Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, ist nicht darauf abzustellen, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-484/14, in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G 2001 zu beurteilen.

  • Art 57 AEUV
  • Art 56 AEUV
  • VwGH, 05.10.2021, Ra 2021/03/0061
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 Z 3 AMD-G
  • WBl-Slg 2022/32
  • § 2 Z 4 AMD-G

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