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ZaDiG: Website als „dauerhafter Datenträger“; Bereitstellung von Informationen, die „mitzuteilen“ sind, in einem E-Banking-Postfach (zu EuGH C-375/15 [BAWAG])

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Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein.

Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.

  • § 26 ZaDiG
  • JBL 2018, 49
  • § 29 ZaDiG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.09.2017, 8 Ob 14/17t
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 31.10.2013, 11 Cg 65/13s
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 11.04.2014, 1 R 5/14h

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