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Zahlungen an einen Geschäftsunfähigen.

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 72
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2140 Wörter, Seiten 524-526

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§§ 331, 877, 1424 ABGB. Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Nach der Rsp verbietet es jedoch die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 S 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen.

Würde bereits die bloße Abhebung des Geldbetrags vom Konto des Geschäftsunfähigen eine Rückforderung unter Berücksichtigung der erwähnten Beweiserleichterung regelmäßig ausschließen, käme es faktisch zu der von der Rsp nicht gewünschten Beweislastumkehr zu Lasten des Kondiktionsgläubigers.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 18.03.2024, 9 Ob 73/23k
  • oeba-Slg 2024/3026

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