


Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2741 Wörter, Seiten 280-282
30,00 €
inkl MwSt




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Art 3 Abs 5 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.
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- Art 3 Abs 5 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
- EuGH, 06.02.2025, Rs C-677/22, EU:C:2025:58 (Przedsiębiorstwo Produkcyjno – Handlowo – Usługowe A./P. S.A.; Sa˛d Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach [Rayongericht Katowice-Ost in Katowice (Kattowitz), Polen])
- WBl-Slg 2025/72
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Art 3 Abs 5 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass die Wendung „im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.
- Art 3 Abs 5 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
- EuGH, 06.02.2025, Rs C-677/22, EU:C:2025:58 (Przedsiębiorstwo Produkcyjno – Handlowo – Usługowe A./P. S.A.; Sa˛d Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach [Rayongericht Katowice-Ost in Katowice (Kattowitz), Polen])
- WBl-Slg 2025/72
- Allgemeines Wirtschaftsrecht