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Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Zum Begriff „fälliger Betrag“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1802 Wörter, Seiten 102-104

30,00 €

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Art 2 Nr 8 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten.

  • Art 2 Nr 8 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)
  • EuGH, 12.12.2024, Rs C-725/23, EU:C:2024:1015 (M. sp. z o.o. I. S.K.A./R. W.; Sąd Rejonowy Katowice – Wschód w Katowicach [Rayongericht Katowice-Wschód [Kattowitz-Ost], Katowice [Kattowitz], Polen])
  • WBl-Slg 2025/22
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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