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Zahnverlust und die Erörterungsbedürftigkeit der Beeinträchtigung von Kau- und/oder der Beißfunktion als Element einer an sich schweren Körperverletzung

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Für die rechtliche Bewertung als an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ist bei Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne darauf abzustellen, ob damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Kau- und/oder der Beißfunktion verbunden ist. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne kommt es insbesondere darauf an, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.

  • § 84 Abs 1 StGB
  • LG Wels, 04.07.2023, 37 Hv 117/22v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.10.2023, 12 Os 105/23t
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2024, 265
  • § 87 StGB
  • Arbeitsrecht

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