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Zeitliche Beschränkung der gerichtlichen Nutzwertfestsetzung verfassungskonform?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2210 Wörter, Seiten 376-379

30,00 €

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Die zeitliche Differenzierung bezüglich der Möglichkeit der abweichenden gerichtlichen Nutzwertfestsetzung bei § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (ein Jahr) und § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 (unbegrenzt) ist sachlich begründet.

§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 betrifft den Fall des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung, welcher diese Feststellung samt einer darauf beruhenden Grundbucheintragung gem § 878 ABGB rechtlich unmöglich und daher nichtig macht, während § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 Abweichungen von mehr als 3 % zwischen der Nutzwertfestsetzung und der tatsächlichen Sachlage erfasst. Diese Abweichungen führen jedoch selbst bei erheblichen quantitativen Unterschieden nicht zur Nichtigkeit der Eintragung des WE im Grundbuch. Die zeitliche Differenzierung iSd § 10 Abs 2 WEG 2002 verstoßt daher weder gegen das Sachlichkeitsgebot, noch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum vor.

  • § 10 Abs 2 WEG
  • § 9 Abs 2 WEG
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • § 878 ABGB
  • VfGH, 01.10.2019, G330/2018
  • WOBL-Slg 2020/120
  • Miet- und Wohnrecht
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG

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