


Zeitliche Beschränkung der gerichtlichen Nutzwertfestsetzung verfassungskonform?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2210 Wörter, Seiten 376-379
30,00 €
inkl MwSt




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Die zeitliche Differenzierung bezüglich der Möglichkeit der abweichenden gerichtlichen Nutzwertfestsetzung bei § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (ein Jahr) und § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 (unbegrenzt) ist sachlich begründet.
§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 betrifft den Fall des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung, welcher diese Feststellung samt einer darauf beruhenden Grundbucheintragung gem § 878 ABGB rechtlich unmöglich und daher nichtig macht, während § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 Abweichungen von mehr als 3 % zwischen der Nutzwertfestsetzung und der tatsächlichen Sachlage erfasst. Diese Abweichungen führen jedoch selbst bei erheblichen quantitativen Unterschieden nicht zur Nichtigkeit der Eintragung des WE im Grundbuch. Die zeitliche Differenzierung iSd § 10 Abs 2 WEG 2002 verstoßt daher weder gegen das Sachlichkeitsgebot, noch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum vor.
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- § 10 Abs 2 WEG
- § 9 Abs 2 WEG
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- Art 1 1. ZPEMRK
- § 878 ABGB
- VfGH, 01.10.2019, G330/2018
- WOBL-Slg 2020/120
- Miet- und Wohnrecht
- Art 5 StGG
- Art 7 B-VG
Die zeitliche Differenzierung bezüglich der Möglichkeit der abweichenden gerichtlichen Nutzwertfestsetzung bei § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (ein Jahr) und § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 (unbegrenzt) ist sachlich begründet.
§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 betrifft den Fall des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung, welcher diese Feststellung samt einer darauf beruhenden Grundbucheintragung gem § 878 ABGB rechtlich unmöglich und daher nichtig macht, während § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 Abweichungen von mehr als 3 % zwischen der Nutzwertfestsetzung und der tatsächlichen Sachlage erfasst. Diese Abweichungen führen jedoch selbst bei erheblichen quantitativen Unterschieden nicht zur Nichtigkeit der Eintragung des WE im Grundbuch. Die zeitliche Differenzierung iSd § 10 Abs 2 WEG 2002 verstoßt daher weder gegen das Sachlichkeitsgebot, noch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum vor.
- § 10 Abs 2 WEG
- § 9 Abs 2 WEG
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- Art 1 1. ZPEMRK
- § 878 ABGB
- VfGH, 01.10.2019, G330/2018
- WOBL-Slg 2020/120
- Miet- und Wohnrecht
- Art 5 StGG
- Art 7 B-VG