Zeitpunkt für Haftantrag ; Verhältnis von U-Haft und Strafhaft ; Keine Festnahme durch Justizwache
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 5
- Judikatur, 1581 Wörter
- Seiten 54 -56
- https://doi.org/10.33196/jst201801005401
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Einen Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft sieht die StPO nicht vor.
Die U-Haft ist regelmäßig nicht vor Ende der Strafhaft zu verhängen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Untersuchungshaft – am Tag bzw wenige Tage zuvor – „bedingt mit dem Ende der Strafhaft zum Verfahren ...“ zu verhängen. Das Ende der anderen Haft stellt (für den Fall der Anrechnung bzw Entschädigung) sodann den Beginn der neuen Haft dar. Einer vorangegangenen Festnahme des Beschuldigten bedarf es in keinem Fall, weil eine solche keine Voraussetzung der Untersuchungshaft ist.
Eine Vollziehung einer Festnahmeanordnung durch die Justizwache ist nicht möglich.
- § 173 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 174 StPO
- OLG Wien, 02.10.2017, 17 Bs 254/17b
- JST-Slg 2018/4
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