Zeitpunkt und Umfang der Nachweise für die Beurteilung von Zuschlagskriterien
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 2627 Wörter
- Seiten 33 -37
- https://doi.org/10.33196/rpa201801003301
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Die Fragen des konkreten Umfangs der Nachweise und des maßgeblichen Zeitpunkts, zu dem die Erfüllung von Zuschlagskriterien nachgewiesen werden muss, sind im Einzelfall anhand der konkreten Bestimmung in der Ausschreibung zu beurteilen.
Dabei ist es wesentlich, für welchen Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Überprüfung der Bieterangaben möglich ist. Angaben zur Art und Weise der Leistungserbringung, die im Zuge der Angebotsprüfung für den Zeitpunkt der Angebotsöffnung überprüft werden können (hier: Distanz zwischen Produktionsstandort und Einbaustelle), müssen daher zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorliegen.
Wird in den Ausschreibungsunterlagen ein Nachweis über die „Verfügbarkeit“ von Baumaterialien gefordert, ist nicht bloß ein Nachweis über die physische Existenz des Materials, sondern ein „lückenloser“ Nachweis über die Berechtigung der Bieter zum Bezug des Materials zu erbringen.
- Heid, Stephan
- Deutschmann, Daniel
- RPA 2018, 33
- LVwG NÖ, 15.09.2017, LVwG-VG-10/002-2017, „LKW-Transportkilometer“
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 123 Abs 1 BVergG
- Auslegung der Ausschreibungsunterlagen
- offenes Verfahren
- Nachweis über die Verfügbarkeit von Materialien
- maßgeblicher Zeitpunkt und Umfang der Nachweise für die Beurteilung des Vorliegens von Zuschlagskriterien
- § 2 Z 20 lit d sublit aa BVergG
- Überprüfbarkeit von Angaben zu Zuschlagskriterien
- Vergaberecht
- § 123 Abs 2 BVergG
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