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Zellenfenster als Bestandteil der kritischen Infrastruktur; § 143 Abs 1 StGB als kumulatives Mischdelikt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 8
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
718 Wörter, Seiten 511-512

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Bei der Vergitterung des Zellenfensters einer Justizanstalt handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur nach § 74 Abs 1 Z 11 StGB, weil deren Beschädigung (etwa durch Öffnung von Schweißnähten) geeignet ist, deren Funktionsfähigkeit zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – etwa durch Übergabe eines gefährlichen Gegenstands – hervorzurufen.

Bei den Varianten des § 143 Abs 1 StGB handelt es sich um kumulative Qualifikationsmerkmale, sodass Wahlfeststellungen unzulässig sind und eine unrichtige Subsumtion unter eine der beiden jedenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründet.

  • § 143 Abs 1 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 10 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2021/57
  • § 74 Abs 1 Z 11 StGB
  • OGH, 27.05.2021, 12 Os 141/20g

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