Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Zentrale Beschaffungsstellen müssen öffentliche Auftraggeber sein, weitergehende Einschränkungen nach nationalem Recht sind zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 20
- Judikatur, 3024 Wörter
- Seiten 301-305
- https://doi.org/10.33196/rpa202005030101
20,00 €
inkl MwStArt 1 Abs 10 und Art 11 RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, welche die Organisationsautonomie kleiner Gebietskörperschaften bei der Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle auf nur zwei rein öffentlich-rechtliche Organisationsmodelle (dh ohne die Beteiligung von Privatpersonen oder privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen) beschränkt.
Gleichsam sind diese Richtlinienvorgaben dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, die das Betätigungsfeld von zentralen Beschaffungsstellen, die von Gebietskörperschaften gegründet wurden, auf das jeweilige Gebiet dieser Gebietskörperschaften beschränkt.
Die einzige Beschränkung, die diese Richtlinie in Bezug auf die Auswahl einer zentralen Beschaffungsstelle vorsieht, besteht darin, dass es sich bei dieser um einen „öffentlichen Auftraggeber“ handeln muss.
- Arztmann, Franz Josef
- Beteiligung Privater
- Organisationsmodelle
- Art 1 Abs 10 RL 2004/18/EG
- RPA 2020, 301
- Vergaberecht
- Art 11 RL 2004/18/EG
- EuGH, 04.06.2020, C-3/19, „Asmel“
- Zentrale Beschaffungsstellen
- Beschränkungsmöglichkeit
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €