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Juristische Blätter

Heft 4, April 2016, Band 138

Zerrüttungsverschulden nach § 61 Abs 3 EheG: Bindung an Feststellungen aus abweisender Entscheidung über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG

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Eheverfehlungen‚ die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage nach § 49 EheG bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden‚ können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren iS des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden‚ wenn über diese Eheverfehlungen entweder iS der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit der Scheidungsgründe bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Auch ein Mitverschuldensantrag kann auf diese Eheverfehlungen nicht gestützt werden.

Wird im Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen‚ weil kein Verhalten des Ehepartners feststand‚ das ein Verschulden begründen konnte‚ so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur Unterstützung herangezogen werden‚ es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden‚ der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht.

  • OGH, 16.10.2015, 7 Ob 112/15v
  • JBL 2016, 262
  • BG Innere Stadt Wien, 16.01.2015, 2 C 3/14f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 61 Abs 3 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 21.04.2015, 44 R 147/15s
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 49 EheG
  • Arbeitsrecht

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