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Zinsbegehren im Verfahren nach Art 137 B-VG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 601 Wörter
- Seiten 358-359
- https://doi.org/10.33196/wbl201506035801
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inkl MwStAnsprüche aus der Zahlung einer Nichtschuld iSd §§ 1431 ff ABGB sind dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Die Zahlungen von Pönalezinsen an den Bund erfolgten auf Grund von Bescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde und beruhen daher auf einem öffentlich-rechtlichen Titel iSd angeführten Judikatur.
Der EuGH nimmt in bestimmten Fällen einen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz an, wonach im Fall der Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig entrichteten Abgaben eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung bestehe, für den zu erstattenden Betrag auch Zinsen zu bezahlen. Von diesem Grundsatz ausgehend kam er in der Rechtssache
Aus dieser Rsp kann nicht geschlossen werden, dass in allen Fällen der unionsrechtlich gebotene Erstattungsbetrag auch Zinsen umfasst. Bei Pönalezinsen handelt es sich um keine Steuern und auch um keine sonstigen Abgaben, sondern um sonstige Geldleistungen, die der Staat im Interesse der Ordnung des Wirtschaftslebens auferlegt, im konkreten Fall um Wettbewerbsvorteile auszugleichen, die ein Unternehmen durch die Nichteinhaltung von Ordnungsvorschriften über die Kapitalveranlagung erzielt. Dem Unionsrecht lässt sich lediglich entnehmen, dass die Verpflichtung besteht, die zu Unrecht entrichteten Geldbeträge zu erstatten, wobei es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl EuGH,
Die Rückerstattungspflicht nach § 87 Abs 2 VfGG umfasst ausschließlich den zu Unrecht entrichteten Betrag sowie Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag fällig gestellt wurde, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsträger aufgefordert wurde, den Betrag zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung hat der VfGH in VfSlg 16.857/2003 auch für (den klagsgegenständlichen Zinsen völlig vergleichbare) Pönalezinsen gemäß § 97 BWG ausgesprochen, wobei er auch in diesem Fall außer Verzugszinsen keine (Vergütungs-)Zinsen zuerkannt hat.
Die privatrechtlichen Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherungen finden auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (VfSlg 19.189/2010 mwN). Eine solche Lücke liegt jedoch nur vor, wenn nicht Gründe für die Annahme überwiegen – und auch nicht durch das Gebot verfassungskonformer Auslegung entkräftet werden –, der Gesetzgeber habe den behaupteten Anspruch nicht gewähren wollen (VfSlg 12.020/1989; s auch VfSlg 6093/1969, 10.279/1984, 10.519/1985, 16.036/2000). Eine solche ausdrückliche Regelung findet sich für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung infolge der Behebung eines Bescheides in § 87 Abs 2 VfGG bzw § 63 VwGG. Diese Bestimmungen sehen aber den Ersatz von Zinsen nicht vor. Daneben verbleibt für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum.
- § 87 Abs 2 VfGG
- WBl-Slg 2015/125
- § 1433 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VfGH, 12.03.2015, A 5/2013A 7/2013
- § 1432 ABGB
- § 1431 ABGB
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