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Zinsminderung bei unverschuldeter Unkenntnis von Mängeln des Bestandobjekts auch ohne eine Anzeige an den Vermieter (Judikaturänderung)
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 146
- Rechtsprechung, 6031 Wörter
- Seiten 532-538
- https://doi.org/10.33196/jbl202408053201
30,00 €
inkl MwStDie Auffassung, die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setze eine Anzeige iS des § 1097 ABGB voraus (RIS-Justiz RS0126618), kann für den Fall unverschuldeter Unkenntnis des Mieters von Mängeln des Bestandobjekts nicht aufrecht erhalten werden. In einem solchen Fall trifft die Gefahr eines aus objektiver Sicht nicht dem bedungenen Gebrauch entsprechenden Bestandobjekts den Vermieter als Eigentümer. Dem Mieter steht im Fall unverschuldeter Unkenntnis von einem solchen Mangel bei objektiv vorliegenden Mängeln des Bestandobjekts ein Zinsminderungsanspruch auch ohne eine Anzeige an den Vermieter zu; eine Verpflichtung zur Untersuchung für den Mieter nicht erkennbarer, nur theoretisch denkbarer Mängel des Bestandobjekts kann aus seiner Pflicht nach § 1097 ABGB, dem Bestandgeber ihm obliegende Ausbesserungen anzuzeigen, nicht abgeleitet werden. Der Umstand, dass der Mieter aufgrund der subjektiven Unkenntnis seiner Gefährdung das Objekt weitgehend uneingeschränkt nutzen konnte, ist bei Ausmittlung der Höhe seiner Zinsminderungsansprüche angemessen zu berücksichtigen.
- BG Innere Stadt Wien, 19.12.2022, 48 C 176/20v
- JBL 2024, 532
- § 1096 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 19.12.2023, 5 Ob 176/23b
- Arbeitsrecht
- § 1097 ABGB
- LGZ Wien, 24.05.2023, 39 R 29/23p
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