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Zivilrecht: Zur Auslegung der RL zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 1597 Wörter
- Seiten 215-217
- https://doi.org/10.33196/wbl201704021501
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inkl MwStDie RL 2011/7/EU, insb ihr Art 7 Abs 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten, nicht entgegensteht, unter der Bedingung, dass dieser Verzicht freiwillig erklärt wurde, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
- EuGH, 16.02.2017, Rs C-555/14, (IOS Finance EFC SA/Servicio Murciano de Salud; Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 6 de Murcia [Verwaltungsgericht Nr 6, Murcia, Spanien])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
- WBl-Slg 2017/68
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