Zivilrechtlich ungültige Treuhandschaft kann abgabenrechtlich wirksam sein – „verunglückte Einbringung“
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 2014
- UFS-Entscheidung, 876 Wörter
- Seiten 65 -66
- https://doi.org/10.33196/afs201402006501
9,80 €
inkl MwSt
Nach den steuerlichen Verhältnissen war der Bw zum Einbringungszeitpunkt lediglich zu 50% Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft, da er die anderen 50% (zivilrechtlich unwirksam) treuhändig für Herrn S hielt. Der Bw war somit nicht Alleingesellschafter. In Bezug auf die Einbringung seines Einzelunternehmens lagen auch keine übereinstimmenden Beteiligungsverhältnisse vor. Mangels erfüllter Voraussetzungen des § 19 UmgrStG lag somit keine Einbringung iSd § 12 UmgrStG vor; Art III war daher nicht anwendbar. Das Finanzamt hat zu Recht einen Veräußerungsgewinn nach allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften ermittelt (VwGH-Revision zur Zl Ro 2014/13/0012 eingebracht).
- Fuchs, Hubert W.
- § 23 Abs 3 BAO
- § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG
- Steuerrecht
- § 23 Abs 1 BAO
- UFS, 12.12.2013, RV/1218-W/11
- § 19 Abs 1 UmgrStG
- § 76 Abs 2 GmbHG
- AFS 2014, 65
Weitere Artikel aus diesem Heft