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Juristische Blätter

Heft 3, März 2020, Band 142

Reischauer, Rudolf

Zivilrechtliche Haftung bei Notwehrüberschreitung

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Die Notwehrlage entsteht durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut; ob tatsächlich ein Angriff vorliegt, ist objektiv aus der hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) zu beurteilen. Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz.

Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist.

Für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt die Beweislast beim Notwehr übenden Schädiger. Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat der Geschädigte zu beweisen (hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und „tänzelnden Boxbewegungen“ einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht).

  • Reischauer, Rudolf
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 116/19s
  • OLG Wien, 30.04.2019, 13 R 34/19v
  • JBL 2020, 164
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 19 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 3 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Sankt Pölten, 11.12.2018, 2 Cg 48/17w
  • Arbeitsrecht

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