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Juristische Blätter

Heft 4, April 2012, Band 134

Zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Wahlverfahren mittels E-Voting; Aufhebung der §§ 62-69 HSWO 2005 und Feststellung, dass § 61 HSWO 2005 idF BGBl II 2008/351 gesetzwidrig war

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Die Beschwerdelegitimation der wahlwerbenden Gruppen in den Anlassverfahren fällt nicht durch den Ablauf der Funktionsperiode der 2009 gewählten Universitätsvertretungen weg, auch wenn die Aufhebung jener Bescheide, mit denen die Einsprüche gegen die Wahlergebnisse abgewiesen wurden, nach Durchführung der ÖH-Wahl 2011 keine Wirkung mehr entfalten würde.

Gegen die Bestimmungen des § 34 Abs 4–7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG) 1998 über das E-Voting bestehen insb im Lichte der Bestimmungen des B-VG über die (nichtterritoriale) Selbstverwaltung und des Grundrechts auf Datenschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung (HSWO) 2005 über das E-Voting determinieren das Handeln der zuständigen Wahlkommission bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht in einem solchen Maß, dass die Durchführung des E-Votings für den Einzelnen nachvollziehbar sowie für die Wahlbehörden überprüfbar wäre. Insb wird nicht geregelt, in welcher Weise die Wahlkommission selbst (ohne Mitwirkung von Sachverständigen) überprüfen kann, ob das eingesetzte System fehlerlos funktioniert hat und die im HSG 1998 vorgegebenen Wahlgrundsätze eingehalten wurden. Die Anordnung einer vorgezogenen, von Montag bis Freitag erfolgenden Stimmabgabe in § 62 HSWO 2005 widerspricht § 34 Abs 2 HSG 1998, wonach die Wahl von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen ist.

  • § 69 HSWO
  • § 63 HSWO
  • § 34 Abs 5 HSG
  • § 66 HSWO
  • Öffentliches Recht
  • § 62 HSWO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 61 HSWO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 234
  • § 67 HSWO
  • § 68 HSWO
  • § 64 HSWO
  • Art 18 Abs 2 B-VG
  • § 34 Abs 4 HSG
  • § 65 HSWO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 34 Abs 6 HSG
  • VfGH, 13.12.2011, V 85–96/11
  • § 34 Abs 7 HSG
  • § 48 Abs 2 HSG
  • Arbeitsrecht

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