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Zu den Anforderungen an eine Selbstberechnungserklärung vor 1.7.2015; inhaltliche Mängel als Hindernis einer beantragten Einverleibung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1416 Wörter, Seiten 443-445

30,00 €

inkl MwSt

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Artikel Zu den Anforderungen an eine Selbstberechnungserklärung vor 1.7.2015; inhaltliche Mängel als Hindernis einer beantragten Einverleibung in den Warenkorb legen

Die Selbstberechnungserklärung eines Parteienvertreters hat vor dem 1.7.2015 noch nicht den besonderen Vorgaben in GrESt-SBV und GGV über Form, Inhalt und elektronischen Übermittlungsweg zu entsprechen. Ein Parteienvertreter war vor diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, im ERV-Antrag selbst dem Gericht eine Vorgangsnummer bekannt zu geben (§ 6 GrESt-SBV) und seine Erklärung auf die gerichtliche Eintragungsgebühr zu beziehen.

Das Grundbuchsgericht ist keine Abgabenbehörde des Bundes. Inhaltliche Mängel der Selbstberechnungserklärung kann es im Grundbuchsverfahren als Hindernis einer beantragten Einverleibung nur dann aufgreifen, wenn es iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung hat. Die Selbstberechnungserklärung ersetzt als Privaturkunde die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die zwar kein Bescheid, aber eine öffentliche Urkunde ist.

Ergeben sich keine ernsthaften Zweifel, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung die konkret begehrte Eintragung betreffe, ist das sich aus § 160 Abs 1 BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.

  • § 10 GrEStG
  • WOBL-Slg 2016/146
  • § 6 GrESt-SBV
  • § 11 GrEStG
  • § 12 GrEStG
  • § 160 Abs 1 BAO
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 120/15s
  • § 94 Abs 1 Z 3 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 11 Abs 2 GGV
  • § 7 Abs 1 GrESt-SBV
  • OGH, 23.11.2015, 5 Ob 223/15b
  • BG Wiener Neustadt, TZ 5130/2015

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