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Zu den Anforderungen des Transparenzgebotes iZm der Vereinbarung des monatlichen Nutzungsentgelts im Anwendungsbereich des WGG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 2639 Wörter
- Seiten 263-266
- https://doi.org/10.33196/wobl201807026301
30,00 €
inkl MwStDer Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“. Zu beachten ist, dass sich der von den Parteien vereinbarte Nutzungsvertrag im Anlassfall gerade nicht im pauschalen Hinweis auf die Anwendung eines bestimmten Gesetzes beschränkt. Vielmehr wird in den Vertragspunkten 1. bis 3. das monatliche Nutzungsentgelt in allen seinen Nutzungsentgeltkomponenten, darunter der „Baurechtszins“, ausdrücklich und übersichtlich aufgegliedert, es wird dabei auf § 14 WGG verwiesen und ausdrücklich angeführt, dass „ein Nutzungsentgelt (vereinbart wird), welches den Bestimmungen des WGG nach dem Kostendeckungsprinzip entspricht“. In der damit klar verwiesenen Bestimmung des § 14 WGG ist betreffend die ausgewiesene Nutzungsentgeltkomponente „Baurechtszins“ (Z 4) für den evident hier vorliegenden Fall der Einräumung eines Baurechtes, „der jeweils zu entrichtende Bauzins“ ausgewiesen. Dass damit eine der Änderung des Bauzinses entsprechende Entgeltsadaptierung gemeint ist, liegt im Zusammenhang mit dem ebenfalls angesprochenen Kostendeckungsprinzip auf der Hand. Für jeden vernünftig denkenden „Durchschnittskunden“ folgt aus dem weithin bekannten gemeinnützigkeitsrechtlichen Kostendeckungsprinzip als Grundsatz, dass das von der GBV von ihren Nutzungsberechtigten vorzuschreibende Entgelt jeweils ihren eigenen Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten entsprechen muss. Genau dieser selbstverständliche Grundsatz wird mit der hier getroffenen vertraglichen Regelung transparent vermittelt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG liegt daher nicht vor.
- BG Donaustadt, 47 Msch 17/14y
- OGH, 23.01.2017, 5 Ob 81/16x
- LGZ Wien, 39 R 9/15k
- § 14 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/77
- § 6 Abs 3 KSchG