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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Aufklärungspflichten des Anlageberaters.

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§§ 1293, 1295, 1298, 1299, 1304 ABGB; § 6 KSchG; § 502 ZPO. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die einerseits in der Person des Kunden (etwa Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen. Selbst bei einer Vielzahl von Geschädigten liegt eine erhebliche Rechtsfrage daher nur dann vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen besteht.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2290
  • OGH, 27.04.2015, 6 Ob 28/15h

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