Zum Hauptinhalt springen

Zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeit als „personenbezogene Daten“ iS der RL 95/46/EG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

1. Art 2 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten“ iS dieser Bestimmung fallen.

2. Art 6 Abs 1 lit b und c und Art 7 lit c und e der RL 95/46 sind idS auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist dafür notwendig, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insb in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.

  • EuGH, 30.05.2013, Rs C-342/12, (Worten-Equipamentos para o Lar SA/Autoridade par as Condições de Trabalho [ACT]; Tribunal do Trabalho de Viseu [Portugal])
  • Art 2 lit a, 6 Abs 1 lit b, c und Art 7 lit c, e der RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/158

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!