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Zu den Bestimmtheitskriterien des § 12 Abs 1 GBG im Zusammenhang mit der Einräumung eines „Wohnrechts gem § 521 ABGB“

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Der Begriff „Wohnrecht“ oder „Wohnungsrecht“ erfüllt die Bestimmtheitskriterien des § 12 Abs 1 GBG nicht, weshalb die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage kommt.

Bezeichnet eine Grundbuchsurkunde das einzuverleibende, ansonsten nicht näher beschriebene Recht als „Wohnrecht gem § 521 ABGB“, sind die Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt. Der Verweis auf § 521 ABGB schafft keine Klarheit, weil diese Bestimmung sowohl das Wohnungsgebrauchsrecht als auch das Wohnungsfruchtgenussrecht definiert.

  • § 521 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12 Abs 1 GBG
  • LG Feldkirch, 1 R 232/14x
  • OGH, 20.04.2016, 5 Ob 55/16y – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2016/111

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