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Heft 9, September 2019, Band 33
Zu den Erfordernissen der die Verjährung des Provisionsanspruches hemmenden Anmeldung durch den Handelsvertreter und der die Fortlaufshemmung beendenden Antwort des Unternehmers
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2628 Wörter
- Seiten 529-532
- https://doi.org/10.33196/wbl201909052901
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inkl MwStProvisionsansprüche können durch den Handelsvertreter iSd § 18 Abs 3 HVertrG angemeldet werden, auch wenn sie noch nicht entstanden sind. Das gilt auch für nachvertragliche Provisionsansprüche, die aus bei Auflösung des Handelsvertretervertrages bereits abgeschlossenen Geschäften resultieren und auch für Provisionsansprüche aus künftigen Geschäftsabschlüssen gemäß § 11 HVertrG, liegen doch dem Handelsvertreter auch in diesen Fällen jene ausreichenden Informationen vor, um seinen Provisionsanspruch dem Grunde nach (seiner Art nach) und in Bezug auf das vermittelte Geschäft eindeutig zuordenbar konkretisieren zu können.
Dem Schriftlichkeitserfordernis der die Fortlaufshemmung beendenden Antwort des Unternehmers genügt auch eine Antwort per einfachem E-Mail, weil diese nur den Charakter einer Informationserteilung hat.
- OGH, 26.02.2019, 4 Ob 6/19i
- WBl-Slg 2019/164
- BGHs Wien, 22.05.2018, 20 C 793/17i-9
- § 11 HVertrG
- § 18 HVertrG
- HG Wien, 25.09.2018, 1 R 216/18p-13
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 8 HVertrG
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