Zu den Formerfordernissen an eine rechtsgültige Zuschlagserteilung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 1629 Wörter
- Seiten 37 -40
- https://doi.org/10.33196/rpa201801003701
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Es liegt keine rechtsgültige Zuschlagserteilung vor, wenn die durch eine Gemeindeordnung einzuhaltenden Formerfordernisse an eine rechtsgültige Willensbildung (wie zB ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss) nicht erfüllt sind.
Für eine rechtsgültige Zuschlagserteilung ist es nicht ausreichend, wenn sich ein Gemeinderatsbeschluss nur allgemein auf die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs bezieht und diesem Beschluss kein konkretes Angebot zugrunde liegt. Ein solcher Beschluss kann – mangels Vorliegen einer Zuschlagserteilung – nicht durch einen Feststellungsantrag angefochten werden.
Der Ankauf eines Feuerwehrfahrzeugs von einer zentralen Beschaffungsstelle durch eine Gemeinde unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des BVergG.
- Heid, Stephan
- Windbichler, Martina
- RPA 2018, 37
- Rechtsgültigkeit einer Zuschlagserteilung
- § 15 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
- § 10 Z 14 BVergG
- § 10 Z 16 BVergG
- LVwG Tirol, 30.08.2017, LVwG-2016/S1/1481-24, „Ankauf eines Löschfahrzeugs mit Bergeausrüstung durch eine Gemeinde über eine zentrale Beschaffungsstelle“
- § 55 Tiroler Gemeindeordnung
- Zulässigkeit eines Feststellungsantrags
- § 3 BVergG
- Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle
- § 14 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
- Vergaberecht
- Formerfordernisse
- § 2 Z 50 BVergG
- § 2 Z 48 BVergG
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